Die Satzung des MfC-Süd Berlin e.V.

Satzung

Modell-Flug-Club Süd Berlin e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 (1)           Der am 9.10.1981 gegründete Verein führt den Namen Modell-Flug-Club Süd Berlin e.V. und hat seinen Sitz in Berlin.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

(2)           Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

 (1)           Der Modell-Flug-Club Süd Berlin e.V. will, nach Maßgabe der bestehenden Gesetze, unter Ausschluss jeder politischen, militärischen, konfessionellen oder gewerblichen Betätigung, die Bevölkerung für den Modellflug gewinnen. Zu seinen Aufgaben gehören ausschließlich und unmittelbar die Förderung des Modellfluges, die Pflege des Luftsportes sowie die Fürsorge für die Jugend durch Ausbildung entsprechender Handfertigkeiten  und die Erziehung zur Verantwortung.

 

(2)           Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung 1977, und zwar durch die Förderung und Ausübung des Modellfluges.

                Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen.

 

(3)           Die Organe des Vereins (§ 5) üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.

 

(4)           Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(5)           Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Nationalitäten gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 (1)           Dem Verein kann jede natürliche Person angehören.

 

(2)           Die ordentliche Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

 

(3)           Die ordentliche Mitgliedschaft und die Mitgliedschaft als Ehrenmitglied erlischt durch:

                                a) Austritt,

                                b) Ausschluss,

                                c) Tod.

 

(4)           Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Kündigung ist nur zum Jahresschluss möglich. Sie muss bis zum 15. September des Jahres beim Vorstand eingegangen sein.

 

(5)           Ein ordentliches Mitglied, als auch ein Ehrenmitglied, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

                                a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

                                b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,

                                c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grob unsportlichen  Verhaltens,

                                d) wegen unehrenhafter Handlungen.

 

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Eine Berufung an die Mitgliederversammlung ist zulässig. Diese entscheidet endgültig.

                Die ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

Mit der Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft erlöschen rückständige Beiträge oder sonstige Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht.

 

(6)           Der Verein kann Tagesmitglieder aufnehmen. Sie gehören dem Verein befristet an. Die Tagesmitgliedschaft erlischt ohne Kündigung nach Ablauf der vereinbarten Frist.

 

(7)           Tagesmitglieder haben keinerlei Ansprüche gegenüber dem Verein.

 

(8)           Der Vorstand kann mit Mehrheitsbeschluss Mitglieder zur Probe aufnehmen (Probemitgliedschaft), mit dem Zweck der Aufnahme als ordentliches Mitglied des Vereins. Die Probemitgliedschaft kann pro Person nur einmal ausgesprochen werden. Die Probemitgliedschaft erlischt ohne Kündigung mit Beschluss zum Aufnahmeantrag des Probemitgliedes oder nach 9 Monaten Mitgliedschaft. Die Probemitgliedschaft obliegt den gleichen Rechten und Pflichten wie die Tagesmitgliedschaft. Die Probemitgliedschaft kann vom Probemitglied oder vom Vorstand ohne Begründung fristlos beendet werden.

 

 

§ 4 Rechte und Pflichten

                 Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten.

 

§ 5 Organe

                 Die Organe des Vereins sind:

                                a) die Mitgliederversammlung

                                b) der Vorstand

 

§ 6 Die Mitgliederversammlung

 (1)           Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ist zuständig für:

                                 a) die Wahl des Protokollführers,

                                b) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

                                c) die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,

                                d) die Wahl der zwei Kassenprüfer und eines Stellvertreters,

                                e) die Genehmigung des Kassenberichtes,

                                f) die Genehmigung des Haushaltsplanes,

                                g) die Wahl und Entlastung des Vorstandes,

                                h) Satzungsänderungen,

                                i) die Beschlussfassung über Anträge,

                                j) die Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 3 (5),

                                k) die Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 10,

                                l) die Auflösung des Vereins.

 

(2)           Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie soll im 1. Quartal durchgeführt werden.

 

(3)           Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es

                                a) der Vorstand beschließt oder

                                b) 20 % der Mitglieder beantragen.

 

(4)           Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der fristgemäßen und ordnungsgemäßen Einladung genügt die Absendung der schriftlichen Einladung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

 

(5)           Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss mindestens folgende Punkte enthalten:

                                a) Bericht des Vorstandes,

                                b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,

                                c) Entlastung des Vorstandes,

                                d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind,

                                e) Festsetzung des Haushaltsplanes,

                                f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

 

(6)           Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von einem Mitglied beantragt wird.

 

(7)           Anträge können gestellt werden:

                                a) von Mitgliedern,

                                b) vom Vorstand.

 

(8)           Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich  beim ersten Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

 

(9)           Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

 

(10)         Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von der Versammlung gewählten Protokollführer unterzeichnet werden muss.

 

§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit

  (1)           Ordentliche sowie Ehrenmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimmrecht und Wahlrecht.

 

 (2)           Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

(3)           Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Liegt ihre Zustimmung schriftlich vor, so ist ihre Anwesenheit auf der Mitgliederversammlung für die Wahl nicht erforderlich.

 

(4)           Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, dürfen an der Versammlung teilnehmen.

                Über die Anwesenheit von Gästen entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

(5)           Tagesmitglieder besitzen weder Stimm- noch Wahlrecht.

 

§ 8 Der Vorstand

 (1)           Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

 

                                a) dem ersten Vorsitzenden,

                                b) dem zweiten Vorsitzenden,

                                c) dem Kassenwart,

                                d) dem Platzwart.

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten vier Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

 

(2)           Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

 

(3)           Der erste Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.

 

(4)           Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt.

 

§ 9 Beiträge, Umlagen

 (1)           Die Höhe und die Fälligkeit des Jahresbeitrages, der Umlagen usw. werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Umlagen, die höher als der Jahresbeitrag sind, bedürfen zur Beschlussfassung der Zweidrittelmehrheit.

 

(2)           Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

§ 10 Ehrenmitglieder

(1)           Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt, wenn eine Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung dem Vorschlag zustimmt.

 

(2)           Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimm und Wahlrecht.

 

(3)           Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sofern sie nicht gleichzeitig ordentliche Mitglieder gemäß § 3 sind.

 

§ 11 Kassenprüfer

  Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Jahres zwei Kassenprüfer und einen Kassenprüfervertreter, die nicht Mitglieder des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen.

Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

 Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

 

§ 12 Auflösung

  (1)           Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

 

(2)           Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, dem Deutschen Modellfliegerverband e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich  für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 13 Inkrafttreten

 

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 09.10.1981 von der Mitgliederversammlung des Vereins Modell-Flug-Club Süd Berlin e.V. beschlossen worden.

 

Satzungsänderung: 

12209 Berlin, den 18.03.2017